Wenn laut Arbeitsvertrag Ziele für eine erfolgsabhängige variable Vergütung vereinbart werden sollen, darf sich ein Arbeitgeber nicht vorbehalten, die Ziele ohne Verhandlung einseitig festzulegen. Eine entsprechende AGB-Klausel hat das BAG für unwirksam erklärt. Zielvorgaben als Voraussetzung für eine erfolgsabhängige Vergütung werden vom Arbeitgeber allein festgelegt. Zielvereinbarungen müssen dagegen von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden einvernehmlich getroffen werden. Wegen der Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel, sprach das Bundesarbeitsgericht nunmehr einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz zu.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juli 2024, Az. 10 AZR 171/23
Veröffentlichung:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-171-23/
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