Anwaltshaftung wegen verschleppte Auskunftserteilung gegenüber dem Mandanten
Was passiert, wenn der Anwalt, auf Anforderung seines Mandanten, diesen nicht zeitnah
über den Sachstand des Falls informiert, bekam ein Kollege schmerzlichen vor dem
Oberlandesgericht Köln zu spüren.
Dort hatte die Auskunft neun Monate auf sich warten lassen.
Wegen des schleppenden Verlaufs der Angelegenheit kündigte die Mandantin daraufhin den Anwaltsvertrag und forderte ihren Anwalt zur Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ sowie zur Rückzahlung der von ihm seitens der gegnerischen haftpflichtversicherung bzw. von ihrer Rechtsschutzversicherung bereits erhaltenen Rechtsanwaltsvergütung auf.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte den Anwalt sodann auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe von 500 € sowie auf Rückzahlung der bereits erhaltenen
Honorarleistungen.
Als Anspruchsgrundlage zog das Gericht Art. 82 DSGVO heran. Diese Vorschrift gewährt jeder Person, die wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den
Verantwortlichen bzw. gegen den Auftragsverarbeiter.
Durch die schleppende Auskunft habe der Anwalt hier gegen die Regelungen nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3, Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO verstoßen, wonach der Verantwortliche – der Anwalt -
innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags auf Datenauskunft die entsprechenden Auskünfte zu erteilen hat. Eine solche Datenauskunft habe die Mandantin mit ihrer Aufforderung an den Anwalt zur Auskunftserteilung über den Stand des Mandats sowie zur Herausgabe seiner Handakte unstreitig gefordert.
OLG Köln, Urteil v. 14.7.2022, 15 U 137/21
Veröffentlichung:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2022/15_U_137_21_Urteil_20220714.html