Führt das deutliche aber erlaubte Überschreiten der Richtgeschwindigkeit, im Falle eines Unfalls, zu einer Mithaftung?
Diese Frage hatte das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung zu klären.
Bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 7 V StVO trifft den Spurwechsler im Regelfall eine Alleinhaftung, da die einfache Betriebsgefahr des anderen Kraftfahrzeugs hinter sein gewichtiges Verschulden zurücktritt (vgl. BGH, Urteil v. 11.2.2014, VI ZR 161/13).
Das OLG München kam dennoch zu der Einschätzung, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr eine Mithaftung in Höhe von 25 Prozent anzulasten ist.
Hintergrund:
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls mit 200 km/h unterwegs und hatte damit die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um 70 Stundenkilometer überschritten. Grundsätzlich ist bei einer deutlichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr zu Lasten des schuldlos an einem Verkehrsunfall Beteiligten zu berücksichtigen, denn wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt“ (BGH, Urteil v. 17.3.1992, VI ZR 61/91).
OLG München, Urteil v. 1.6.2022, 10 U 7328/21
Veröffentlichung:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-12498?hl=true