Neues vom EuGH - Erforderliche Transparenz von anwaltlichen Honorar-/Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis.
Der EuGH bewertet Vergütungsklauseln auf Zeitbasis grundsätzlich als Hauptgegenstand eines Vertrages im Sinne der EU-Richtlinie 93/13. Deshalb müsse der Verbraucher bei Abschluss eines solchen Vertrages in die Lage versetzt werden, die sich für ihn aus der Vereinbarung ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf Grundlage klarer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Die hierfür genannten Kriterien müssten so transparent sein, dass der Verbraucher seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der möglichen wirtschaftlichen Folgen treffen könne.
Aus diesen Grundsätzen zog der EuGH den Schluss, dass ein Vergütungsvertrag Angaben enthalten muss, anhand derer der Verbraucher eine grobe Einschätzung der Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen vorzunehmen vermag, z. B. durch eine Schätzung der Stundenzahl, die mindestens erforderlich ist, um die vereinbarte Dienstleistung zu erbringen. Möglich ist nach der Entscheidung des EuGH aber auch eine vertraglich vereinbarte Verpflichtung des Rechtsanwalts, dem Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder Aufstellungen zu übermitteln, in denen die jeweils bisher aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen werden.
Diese Entscheidung wird nun auch in der Praxis der anwaltlichen Vergütungsvereinbarung in Deutschland zu beachten sein.
EuGH, Urteil v. 12.1.2023, C-395/21
Veröffentlichung:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=269150&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1