Verkehrsrecht
Wie weit reicht die Haftung bei einem übergreifenden Fahrzeugbrand.
Entgegen dem Urteil der Vorinstanz (Oberlandesgericht), lehnte der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ab.
Bei einem Fahrzeugbrand sei es für eine Haftung nicht ausreichend, wenn das unmittelbar hinter dem brennenden Fahrzeug geparkte Fahrzeug ebenfalls in Brand gerät, ohne dass die Brandursache aufgeklärt werden bzw. auch eine Brandstiftung nicht ausgeschlossen werden konnte.
Für die Zurechnung der Betriebsgefahr komme es maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeugs stehe.
Bei einem Fahrzeugbrand reiche allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen.
Es müsse hinzukommen, dass der Brand als solcher in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz stehe.
Auch der Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweis erteilt der BGH eine Absage.
BGH, Urteil v. 12.12.2023, VI ZR 76/23
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