Zivilrecht - Die lieben Banken und ihre Gebühren!
Gebühren für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung beim Verbraucherdarlehen sind unzulässig.
Auch außerhalb der Informationspflichten des § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BGB besteht als vertragliche Nebenpflicht der Bank ein Auskunftsanspruch des Verbrauchers über die Höhe des im Falle der vorzeitigen Rückführung des Darlehens zu zahlenden Betrages (Vorfälligkeitsentschädigung), ohne dass es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommen muss.
Eine Klausel in einem Preisverzeichnis einer Bank, die für Allgemein-Darlehensverträge und vor dem 21.03.2016 geschlossene Immobiliardarlehensverträge ein Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorsieht, stellt eine unzulässige Preisnebenabrede dar.
OLG Frankfurt, Urteil v. 14.12.2022, 17 U 132/21
Veröffentlichung:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE230003863