Zivilrecht Vorsicht bei unwahren Tatsachenbehauptungen in Bewertungsportalen
This is a subtitle for your new post
Die Abgabe von Bewertungen in entsprechenden Internetportal ist grundsätzlich weitreichend von der Meinungsfreiheit geschützt. Anders verhält sich die Rechtslage jedoch mit isolierten Teilen der Leistungsbewertung die eindeutig als Tatsachendarstellung qualifiziert werden können.
Hier droht ein Anspruch auf Unterlassung, wenn diese Behauptungen nicht bewiesen werden können und damit als unwahre Tatsachenbehauptung eingestuft werden.
In dem zu entscheidenden Fall, hatte ein User behauptet, dass von ihm mit dem Umzug beauftragte Unternehmen, hätte ein Möbelstück beim Transport beschädigt.
Für eine derartige Behauptung trifft dann den User im Bestreitensfall die Beweislast. Da der User die Beschädigung im konkreten Fall nicht nachweisen konnte, wurde dem Unternehmer ein Anspruch auf Unterlassung zugesprochen.
LG Frankenthal, Urteil v. 22.05.2023, 6 O 18/23
Veröffentlichung:
https://lgft.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/entscheidung-des-monats-juli-2023/