Arbeitsrecht Fotos und Videos von ausgeschiedenen Mitarbeitern sollten sofort von der Homepage entfernt werden und nicht mehr vom Arbeitgeber benutzt werden.
Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass der Arbeitgeber aufgrund der Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen, die den ehemaligen Mitarbeiter erkennbar über den Zeitraum von Mai 2019 bis Februar 2020 zeigten, zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO verpflichtet sei bzw. zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Spätestens mit dem
Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen hätte der Arbeitgeber das Bildmaterial entfernen müssen. Stattdessen warb er weiterhin damit für sein Unternehmen und hatte diese auch, trotz Aufforderung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, nicht entfernt.
Für diesen Verstoß sprach das Landesarbeitsgericht, da die Benutzung der Fotos der Werbung und damit der Gewinnerzielung diente, einen Schadensersatzanspruch von 10.000 € zu.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2023, Az. 3 Sa 33/22
Veröffentlichung:
https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=39091