Arbeitsrecht - Gleiches ist doch nicht gleich. Differenziertes Urteil vom Bundesarbeitsgericht
Leiharbeitnehmer haben nicht zwingend Anspruch auf die „Equal Pay“. In Tarifverträge kann von diesem Grundsatz zu Ungunsten des Leiharbeitnehmers abgewichen werden, wenn dabei die Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer berücksichtigt wird. Die Abweichung vom Gleichheitsgrundsatz wird dabei auch von der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG gedeckt.
Von einer Gewährleistung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer im Sinne der EU-Richtlinie kann insoweit dann ausgegangen werden, wenn deren Ungleichbehandlung durch Ausgleichsvorteile auf der anderen Seite neutralisiert wird. Ein solcher Ausgleichsvorteil kann nach der Entscheidung des EuGH bei Leiharbeitsverhältnissen u.a. die Gewährung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung in verleihfreien Zeiten sein.
So lag auch hier die Gemengelage in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, so dass die Klage der Leiharbeitnehmerin auf Zahlung eines der Stammbelegschaft entsprechenden Lohns im Ergebnis keinen Erfolg hatte .
BAG, Urteil v. 31.5.2023, 5 AZR 143/19
Veröffentlichung:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-143-19-a/