Versicherungsrecht - Berliner Firmenlauf kein Fall für die Unfallversicherung
Die an der Veranstaltung teilnehmende Klägerin kam beim Skaten auf nassem Untergrund beim Berliner Firmenlauf im Berliner Tiergarten zu Fall und zog sich einen komplizierten Bruch des rechten Handgelenks zu. Die bei der späteren operativen Behandlung entstandenen Komplikationen in Form einer Morbus-Sudeck-Erkrankung führten zu einer sich über 18 Monate hinziehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin.
Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ,verneinten das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
Die Gerichte sahen das Erfordernis der betrieblichen Tätigkeit als nicht erfüllt an, d. h. der Firmenlauf stand nicht in einem inneren sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit.
Der innere Zusammenhang zwischen Verrichtung und Unfall ist nach der Rechtsprechung des BSG wertend zu ermitteln. Die konkrete Verrichtung muss danach innerhalb der Grenze liegen, bis zu welcher der gesetzliche Versicherungsschutz reicht (BSG, Urteil v. 28.6.2022, B 2 U 8/20 R). Maßgeblich ist laut BSG dabei die der konkreten Verrichtung innewohnende Handlungstendenz des Versicherten.
Dabei ist Betriebssport nur unter engen Voraussetzungen unfallversichert. Da vorliegend die Veranstaltung den Charakter eines Wettstreits und damit keine Ausgleichsfunktion zur betrieblichen Arbeit hatte, verneinten die Richter einen inneren Zusammenhang.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.3.2023, L 3 U 66/21
Veröffentlichung:
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230047399