Verkehrsrecht - Kostenbescheid, Abschleppmaßnahme, abgesenkter Bordstein
Vorsicht beim Parken eines PKWs vor einem abgesenkten Bordsteins.
Auch wenn keine Park- oder Halteverbotsschilder vorhanden sind, ist sas Parken vor einem abgesenkten Bordstein verboten bzw. stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Bei einer derartigen Konstellation anfallende Abschleppkosten sind nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München rechtmäßig.
Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt demnach vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung stellen u.a. auch bereits eingetretene und andauernde Störungen durch Verkehrsordnungswidrigkeiten dar.
Da die hier betroffene Fahrerin ihr Fahrzeug verkehrswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO abgestellt hatte, war die Polizei befugt, das Fahrzeug abschleppen zu lassen.
In diesem Zusammenhang wäre noch wichtig zu erwähnen, dass es rechtlich unerheblich ist ob andere Verkehrsteilnehmer auch tatsächlich behindert wurden, da die Abschleppmaßnahme bereits bei einer abstrakten Gefahr als ermessensfehlerfrei einzustufen ist
VG München, Urteil v. 13.03.2023, M 23 K 21.5650
Veröffentlichung:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-5958?hl=true