Die Tücken bei der Übersendung von fristgebunden Schriftsätzen über das beA.
Ein Rechtsanwalt hatte seine Berufungsbegründungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das zuständige Berufungsgericht übermittelt und auch einen entsprechenden Sendebericht erhalten, der die ordnungsgemäße Zustellung bzw. den Eingang beim Berufungsgericht bestätigte.
Trotzdem konnte, wohl aufgrund des Umlautes „ü“ in dem Dateinamen, der Posteingang beim Berufungsgericht nicht verarbeitet werden.
Prompt wurde die Berufung, mangels ordnungsgemäßer Berufungseinlegung, als unzulässig vom Berufungsgericht verworfen. Trotz der auch zusätzliche vom Anwalt beigebrachten Nachweise über die ordnungsgemäße Versendung, wurde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom Berufungsgericht abgelehnt.
Dieser Vorgehensweise erteilte der Bundesgerichtshof nun eine Absage.
Zunächst stellt der Bundesgerichtshof klar, dass der Anwalt auf einen fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung vertrauen durfte, da er über sein beA eine automatisierte Bestätigung über den Eingang des Berufungsbegründungsschriftsatzes gemäß § 130 a Abs. 5 ZPO erhalten hatte (so bereits BGH, Beschluss v. 11.5.2021, VIII ZB 9/20).
Ferner weist der BGH darauf hin, dass es der Wirksamkeit des Eingangs der über das beA übersandten Dokumente nicht entgegenstehen kann, wenn die mangelnde Weiterleitungsfähigkeit einer Nachricht durch die Verwendung von Umlauten im Dateinamen – z.B. das „ü“ in dem Begriff Berufungsbegründung – entsteht. § 130 a Abs. 2 Satz 1 ZPO schreibe zwar vor, dass ein eingereichtes elektronisches Moment für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss. Die Geeignetheit zur Bearbeitung durch das Gericht sei aber ausschließlich nach den Regeln des Verordnungsgebers zu § 130 a Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilen (BGH, Urteil v. 14.5.2020, X ZR 119/18).
§ 2 der „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach“ sieht nach der
Auslegung des Senats ein Verbot von Umlauten im Dateinamen aber gerade nicht zwingend vor. Im Umkehrschluss sei somit die Verwendung von Umlauten zulässig. Der fristgerechte Eingang eines solchen Dokuments könne daher nicht daran scheitern, dass der Gerichtsrechner (der gerichtsinterne Intermediär-Server) ein solches Dokument wegen eines Umlauts im Dateinamen nicht herunterladen oder lesen könne.
BGH, Beschluss v. 8.3.2022, VI ZB 25/20
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