BVerfG stärkt die Bemühungen der Politik zur Energiewende

2202787 Service Account • 6. April 2023

Von den Betreibern von Windenergieanlagen an die Standortgemeinden zu zahlende Abgaben, die nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung dem gemeinwohldienlichen Ausbau der Windenergie an Land dienen, indem die Mittel aus der Abgabe zur Verbesserung der Akzeptanz neuer Anlagen bei den Einwohnern der Gemeinde verwendet werden, unterfallen als nichtsteuerliche Abgaben den Sachgesetzgebungskompetenzen.

Der Entscheidung des BVerfG lag zwar ein Gesetz zunächst nur des Landes Mecklenburg-Vorpommern zugrunde. Sie dürfte aber bundesweite Bedeutung für die Errichtung von Windparks erlangen. Nach dem aktuellen Urteil des BVerfG bestehen demnach keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine verpflichtende finanzielle Beteiligung von Bürgern und Kommunen an Windparks mit dem Ziel, die Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Bevölkerung zu erhöhen.

 

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war konkret das „Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz“ (BüGembeteilG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2016, wonach die Betreiber von Windkraftanlagen gesetzlich dazu verpflichtet wurden, betroffenen Bürgern und Kommunen eine finanzielle Beteiligung anzubieten. Die mit diesem Gesetz vom Land verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung bewertete das Bundesverfassungsgericht als so gewichtig, dass der mit der Beteiligungspflicht verbundene schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger gerechtfertigt sei.

 

Der für die Abwägung mit gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen maßgeblichen Bedeutung einzelner Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien für den Klimaschutz und den Schutz der Grundrechte vor den Gefahren des Klimawandels kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die einzelne Maßnahme für sich genommen im Vergleich zur global emittierten Gesamtmenge von CO2 geringfügig ist.

 

BVerfG, Beschluss v. 23.3.2022, 1 BvR 1187/17

Veröffentlichung:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/03/rs20220323_1bvr118717.html

Umweltrecht

9. Januar 2025
Vorsicht bei Vorschäden am beschädigten Pkw. Ist ein Vorschaden während der Besitzzeit des Geschädigten eingetreten und verfügt dieser über entsprechende Werkstattrechnungen, aus denen der Vorschaden und dessen sach- und fachgerechte Behebung ohne weiteres nachvollzogen werden können, ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach § 119 Abs. 3 VVG dem gegnerischen Haftpflichtversicherer im Rahmen der Regulierung des Sachschadens nicht nur zur Auskunft bezüglich des Vorschadens, sondern auch zur Vorlage der entsprechenden Rechnungen verpflichtet. Kommt der Geschädigte dem nicht nach, fehlt es an einem Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO. Saarländisches OLG, Urteil v. 01.10.2024, 3 W 7/24 Veröffentlichung: https://recht.saarland.de/bssl/document/NJRE001587864
9. Januar 2025
Verletzungen bei einem Firmen-Fußballturnier stellen keinen Arbeitsunfall dar. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass ein Unfall bei einem firmeninternen Fußballturnier kein Arbeitsunfall ist. Die Teilnahme des Klägers erfüllte keine beruflichen Pflichten. Zum Zeitpunkt des Unfalls bestand weder Versicherungsschutz unter dem Aspekt des Betriebssports noch als gemeinschaftliches Firmenevent, da der Wettbewerb im Vordergrund stand und nur fußballbegeisterte Mitarbeiter angesprochen wurden. Die Teilnahme an einem Sportereignis begründet nicht automatisch Versicherungsschutz, nur weil die Firma es unterstützt und es in der Presse erwähnt wird. Solange es nicht aktiv als Werbeplattform genutzt wird, ist der Werbeeffekt rechtlich unerheblich. BSG, Urteil v. 26.9.2024, B 2 U 14/22 R Veröffentlichung: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bsg-b2u1422r-internes-fussballturnier-unfallschutz-verletzung-wettkampf
von 2202787 Service Account 9. Januar 2025
Prüfung der Geschäftsfähigkeit von Amts wegen. Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21, FamRZ 2022, 1556). BGH, Beschluss vom 09.10.2024 - XII ZB 289/24 Veröffentlichung: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f58d356a9c189a0c18f5971cee57960f&Seite=10&nr=139966&anz=79106&pos=317
9. Januar 2025
Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, Fall 2, § 638 BGB schließt einen Kostenvorschussanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB wegen des Mangels, auf den die Minderung gestützt wird, nicht aus. In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH klargestellt, dass im Werkvertragsrecht bei Mängeln des Werkes unterschiedliche Rechte des Bestellers nebeneinander stehen können. Allerdings schließt eine Minderung eine spätere Geltendmachung des großen Schadenersatzes verbunden mit einer Rückabwicklung des Vertrages aus. BGH, Urteil vom 22. August 2024 - VII ZR 68/22 Veröffentlichung: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VII%20ZR%2068/22&nr=139117
9. Januar 2025
Wenn laut Arbeitsvertrag Ziele für eine erfolgsabhängige variable Vergütung vereinbart werden sollen, darf sich ein Arbeitgeber nicht vorbehalten, die Ziele ohne Verhandlung einseitig festzulegen. Eine entsprechende AGB-Klausel hat das BAG für unwirksam erklärt. Zielvorgaben als Voraussetzung für eine erfolgsabhängige Vergütung werden vom Arbeitgeber allein festgelegt. Zielvereinbarungen müssen dagegen von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden einvernehmlich getroffen werden. Wegen der Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel, sprach das Bundesarbeitsgericht nunmehr einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz zu. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juli 2024, Az. 10 AZR 171/23 Veröffentlichung: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-171-23/
9. Januar 2025
Beweiswert einer E-Mail? Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock, spricht für den Zugang einer E-Mail auch dann kein Anscheinsbeweis, wenn der Absender die Versendung der Mail nachweisen kann. Insoweit ist der Empfänger nicht verpflichtet sein Posteingangsfach offenzulegen. Für den ordnungsgemäßen Zugang der Willenserklärung i. S. v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Absender in vollem Umfange beweisbelastet. Für den Nachweis des Zugangs existiert im analogen Bereich die Möglichkeit einer vom Empfänger unterschriebenen Empfangsbestätigung (z. B. Einschreiben/Rückschein) oder der Zeugenbeweis durch den überbringenden Boten. Dem entspricht im digitalen Bereich die digitale Empfangs- oder Lesebestätigung . Mit deren Hilfe kann der Absender den Nachweis für den Zugang erbringen. Die Rechtsauffassung des OLG entspricht der bisher überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss v. 10.8.2023, I 26 W 13/23; LAG Köln, Urteil v. 11.1.2022, 4 Sa 315/21). Der vereinzelt von anderen Gerichten vertretenen abweichenden Meinung (AG Frankfurt, Urteil v. 23.10.2008, 30 C 730/08) erteilte das OLG unter Hinweis auf die bestehenden technischen Unsicherheiten eine Absage. OLG Rostock, Beschluss v. 3.4.2024, 7 U 2/24 Veröffentlichung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001570988
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