BVerfG stärkt die Bemühungen der Politik zur Energiewende
Von den Betreibern von Windenergieanlagen an die Standortgemeinden zu zahlende Abgaben, die nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung dem gemeinwohldienlichen Ausbau der Windenergie an Land dienen, indem die Mittel aus der Abgabe zur Verbesserung der Akzeptanz neuer Anlagen bei den Einwohnern der Gemeinde verwendet werden, unterfallen als nichtsteuerliche Abgaben den Sachgesetzgebungskompetenzen.
Der Entscheidung des BVerfG lag zwar ein Gesetz zunächst nur des Landes Mecklenburg-Vorpommern zugrunde. Sie dürfte aber bundesweite Bedeutung für die Errichtung von Windparks erlangen. Nach dem aktuellen Urteil des BVerfG bestehen demnach keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine verpflichtende finanzielle Beteiligung von Bürgern und Kommunen an Windparks mit dem Ziel, die Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Bevölkerung zu erhöhen.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war konkret das „Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz“ (BüGembeteilG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2016, wonach die Betreiber von Windkraftanlagen gesetzlich dazu verpflichtet wurden, betroffenen Bürgern und Kommunen eine finanzielle Beteiligung anzubieten. Die mit diesem Gesetz vom Land verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung bewertete das Bundesverfassungsgericht als so gewichtig, dass der mit der Beteiligungspflicht verbundene schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger gerechtfertigt sei.
Der für die Abwägung mit gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen maßgeblichen Bedeutung einzelner Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien für den Klimaschutz und den Schutz der Grundrechte vor den Gefahren des Klimawandels kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die einzelne Maßnahme für sich genommen im Vergleich zur global emittierten Gesamtmenge von CO2 geringfügig ist.
BVerfG, Beschluss v. 23.3.2022, 1 BvR 1187/17
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