Corona-Testpflicht und Aufschrei im Orchestergraben/ Teil 2/ Entscheidung des BAG
Über das Urteil der Vorinstanz hatten wir bereits berichtet.
LAG München v. 26.10.2021, 9 Sa 332/21
https://www.rechtsanwalt-tilch-dinslaken.de/b/corona-testpflicht-und-aufschrei-im-orchestergraben
Nunmehr hatte das Bundesarbeitsgericht das letzte Wort und gab ebenfalls dem Arbeitgeber recht.
Die Klage auf Lohnnachzahlung der Flötistin war über alle Instanzen erfolglos. Nach § 618 BGB ist der Arbeitgeber zur Regelung der unter seiner Leitung vorzunehmenden Arbeitsleistungen in der Weise verpflichtet, dass die Arbeitnehmer gegen arbeitsbedingte Gefahren für Leben und Gesundheit in bestmöglicher Weise geschützt sind. Diese Fürsorgepflicht des Arbeitgebers werde durch die Arbeitsschutznormen des ArbSchG konkretisiert.
Mit dem streitgegenständlichen Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper und der darauf fußenden Anordnung zu regelmäßigen PCR-Tests hatte die Arbeitgeberin nach Bewertung des BAG ihre Pflichten zum Schutz der Mitarbeiter vor vermeidbaren Ansteckungsgefahren in geradezu vorbildlicher Weise erfüllt. Infolge der Besonderheiten eines Orchesters sei das Tragen einer Mundnasenbedeckung und auch das Einhalten von coronagemäßen Sicherheitsabständen nicht möglich gewesen. Die Anweisungen der Arbeitgeberseite, in regelmäßigen Abständen Testergebnisse vorzuweisen, seien im Ergebnis verhältnismäßig und damit durch das Direktionsrecht des § 106 GeWO ohne weiteres gedeckt gewesen.
BAG, Urteil v. 1.6.2022, 5 AZR 28/22
Veröffentlichung:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/corona-testpflicht-fuer-arbeitnehmer/