Bissige Katze unter dem Sofa/ Tierhalterhaftung
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzung der Tierhalterhaftung (Gefährdungshaftung/ kein Verschulden erforderlich) im Sinn des § 833 BGB bereits dann erfüllt, wenn feststeht, dass der Kläger/ Geschädigte von der allein von der Beklagten gehaltenen Katze gebissen worden ist.
Zivilrecht
Bissige Katze unter dem Sofa/ Tierhalterhaftung
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzung der Tierhalterhaftung (Gefährdungshaftung/ kein Verschulden erforderlich) im Sinn des § 833 BGB bereits dann erfüllt, wenn feststeht, dass der Kläger/ Geschädigte von der allein von der Beklagten gehaltenen Katze gebissen worden ist. Ob die Katze unter dem Tisch oder unter dem Sofa lag und ob der Kläger das Sofa angehoben hat oder lediglich anheben wollte, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Entscheidend und ausreichend sei somit, dass der Kläger durch den Katzenbiss, in dem sich die typische Tiergefahr der Katze verwirklicht hat, verletzt wurde.
Die konkreten Einzelheiten des Schadenshergangs könnten dann allenfalls bei der Frage Bedeutung erlangen, ob die Tierhalterhaftung wegen Mitverschuldens – oder ganz ausnahmsweise wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung – beschränkt oder ausgeschlossen ist.
In dem streitgegenständlichen Fall hatte sich eine Katze in dem Handballen des Geschädigten verbissen. Wegen einer starken Entzündung musste dieser in einer Unfallklinik sechsmal operiert werden.
Allerdings war der genaue Hergang der Tierattacke streitig, sodass die Vorinstanzen die Klage, mangels Nachweis abgewiesen hatten.
Dem ist der Bundesgerichtshof nun entgegengetreten.
BGH, Urteil v. 26.4.2022, VI ZR 1321/20
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