Mietermehrheit allein begründet keinen Anspruch auf Mieterwechsel
In dem vom Bundesgerichtshof aktuell entscheidenden Mietrechtsfall, ging es um eine Wohngemeinschaft, die aus mehreren Personen bestand, die allerdings keine Studenten waren.
Mietrecht
Mietermehrheit allein begründet keinen Anspruch auf Mieterwechsel
In dem vom Bundesgerichtshof aktuell entscheidenden Mietrechtsfall, ging es um eine Wohngemeinschaft, die aus mehreren Personen bestand, die allerdings keine Studenten waren.
Insoweit kam der Bundesgerichtshof zu folgenden Leitsätzen:
1. Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, ist im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte.
2. Allein aus dem Vorliegen eines Mietvertrags mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, kann nicht auf einen derartigen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hierfür konkreter Anhaltspunkte.
3. Nach den Umständen des Einzelfalls kann den Willenserklärungen der Parteien die Vereinbarung eines - unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit des eintretenden Mieters stehenden - Anspruchs der Mieter auf Zustimmung zum Austausch eines Mitmieters insbesondere dann zu entnehmen sein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgingen, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen ergeben kann, weil die Mieter voraussichtlich auf Grund ihrer persönlichen Lebensumstände bereits bei Vertragsschluss absehbar nur für einen kurzen Zeitraum an dem jeweiligen Ort leben werden und eine vertragliche Bindung über diesen Zeitraum hinaus nicht eingehen wollen. Dies kann insbesondere bei der Vermietung an Studenten, die eine Wohngemeinschaft bilden, der Fall sein.
Darüber hinaus ist auch den hier streitgegenständlich noch zu berücksichtigenden Nachträgen zum Mietvertrag, mit denen Mieter in der Vergangenheit ausgetauscht wurden, kein generelles Recht auf Zustimmung zu weiteren Mieterwechseln zu entnehmen, so dass die Mieter auch hierauf keinen Anspruch auf einen Mieterwechsel stützen konnten.
D. h. Mietermehrheit allein begründet keinen Anspruch auf Mieterwechsel.
BGH, Urteil v. 27.4.2022, VIII ZR 304/21
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