Inhalt eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Inhalt eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Die Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens kann zum Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses gemacht werden.
Das Oberlandesgericht Hamm gibt seine bisherige Rechtsprechung auf und schließt sich weiteren Oberlandesgerichten an.
Dem Testamentsvollstrecker ist gemäß § 2368 BGB auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Gemäß § 354 Abs. 2 FamFG sind Beschränkungen des Testamentsvollstreckers in der Verwaltung des Nachlasses sowie eine Anordnung des Erblassers, wonach der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, in das Zeugnis aufzunehmen. Weitere ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung des Testamentsvollstreckerzeugnisses enthält das Gesetz nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen sind im Testamentsvollstreckerzeugnis im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs jedoch alle Abweichungen von der gewöhnlichen Rechtsmacht eines Testamentsvollstreckers anzugeben, soweit sie für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten erheblich sind (vgl. Erman/Simon, BGB, 17. Auflage, § 2368 Rn.8; Grziwotz in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 2368 Rn.37). Hierzu zählen nicht nur Beschränkungen der Regelbefugnisse, sondern auch Erweiterungen.
Dabei ist insbesondere zutreffend, dass eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB im Rechtsverkehr von Bedeutung sein kann. Auch bei Insichgeschäften ist es mit Außenwirkung von Bedeutung, weil es dem Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt und dem Handelsregister dient. Die Vermutung der Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses und seine Nachweisfunktion gemäß §§ 2368 S. 2, 2365 BGB generell und gemäß § 35 Abs. 2 GBO gilt auch und gerade gegenüber dem Grundbuchamt. Zudem erfassen die Beschränkungen des § 181 BGB keineswegs nur den Fall des Insichgeschäfts, sondern auch den der Doppelvertretung nach § 181 Alt. BGB. In diesem Fall existiert ein schützenswerter Dritter in Person des weiteren Vertretenen. Ferner kann die Befreiung von § 181 BGB in Fällen der Vollmachtserteilung durch einen Testamentsvollstrecker Bedeutung erlangen, beispielsweise wenn der Testamentsvollstrecker seinerseits einen Bevollmächtigten von § 181 befreien möchte. Auch in diesen Konstellationen hat der Rechtsverkehr ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, ob der Testamentsvollstrecker hierzu befugt ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2023 - 15 W 231/23
Veröffentlichung:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2023/15_W_231_23_Beschluss_20231123.html