Richtiger Rechtsbehelf, bei nicht gewählter Einsicht in die Nachlassakte (§ 23 EGGVG)!
Richtiger Rechtsbehelf, bei nicht gewählter Einsicht in die Nachlassakte (§ 23 EGGVG)!
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Nachlassakten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten.
Für die Begründetheit des Antrages ist sodann ein berechtigtes Interesse nach § 13 Abs. 2 FamFG erforderlich.
Ein berechtigtes Interesse muss sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen, es geht über ein rechtliches Interesse hinaus und ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann (BGH, Beschluss vom 21. September 1993 - X ZB 31/92, NJW -RR 1994, 381 [juris Rn. 13 f. m.w.N.]; KG Berlin, FamRZ 2011, 1415 [juris Rn. 7]). Es wird nicht durch den Gegenstand des Verfahrens, dessen Akten eingesehen werden sollen, begrenzt (MünchKomm -FamFG/Pabst, 3 . Auf l. § 13 Rn. 17 m.w.N. ). Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn Rechte des Antragsteller s durch den Streitstoff der Akten auch nur mittelbar berührt werden können und Kenntnis vom Inhalt der Akten für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (Ah n -Roth in Prütting/Helms, FamFG 6. Auf l. 2023 § 13 Rn. 24).
BGH, Beschluss vom 15.11.2023 - IV ZB 6/23
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