Mithaftung des Versicherungsnehmers bzw. Kürzungsrecht der Gebäudeversicherung bei grober Fahrlässigkeit
Angelassene Herdplatte
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen handelt ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig, wenn er seine Wohnung verlässt, obwohl noch eine Herdplatte eingeschaltet ist. Führt die später zu einem Schaden, ist die Versicherung berechtigt, die Leistung um 25 % zu kürzen.
In der Sache war dabei folgende Regelung in den Versicherungsbedingungen von Bedeutung:
§ 19 Ziff.1 Absatz 3 VGB 2010:
„Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“
Grobe Fahrlässigkeit setzt demnach einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus.
Ein solcher objektiver Sorgfaltsverstoß liege hier nach Ansicht des Oberlandesgerichts unzweifelhaft vor.
Die hier Betroffene Versicherungsnehmerin, hätte insoweit die Pflicht gehabt, sich vor dem Verlassen des Hauses zu vergewissern, dass der Herd auch tatsächlich, wie von ihr beabsichtigt, ausgeschaltet war. Eine solche Vergewisserung wäre auch einfach, schnell und unproblematisch möglich gewesen – entweder durch einen Blick auf die Drehknöpfe oder das Display des Herdes oder auf den farblichen Zustand der Ceranfelder.
OLG Bremen, Urteil v. 12.5.2022, 3 U 37/21
Veröffentlichung:
https://dejure.org/ext/caf7aef2e833ad6e506bf4ea8fda2177