Verkehrsrecht - Wer alkoholisiert einen E-Scooter fährt, riskiert nicht nur ein Fahrverbot, sondern auch den Entzug der Fahrerlaubnis.
In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall ging es um die Fahrt mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss von 1,64 Promille.
Die Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben seien (§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB), begründete das OLG die Entscheidung. Dies sei der Fall, „wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“. Es bestehe weder Raum für ein Ermessen des Tatrichters noch finde ein Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Die Begehung einer Trunkenheitsfahrt – wie hier – begründe eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Nach der Wertung des Verordnungsgebers seien auch Elektrokleinstfahrzeuge – wie E-Scooter - Fahrzeuge (§ 1 eKFV) und unterlägen damit den für sie geltenden allgemeinen Vorschriften.
Der Angeklagte habe hier durch seine gedankenlose Nutzung eines E-Scooters in erheblich alkoholisiertem Zustand die Katalogtat der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt erfüllt und sich damit grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen
OLG Frankfurt, Urteil v. 08.05.2023, 1 Ss 276/22
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https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/trunkenheitsfahrt-mit-einem-e-scooter