BGH billigt dem Versicherungsnehmer gegenüber der Hausratsversicherung Beweiserleichterungen in Bezug auf die Einstandspflicht bei Einbruchsdiebstahl zu.
Unter Aufhebung der Vorinstanzen hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht alle Spuren widerspruchsfrei und zweifelsfrei auf einen Einbruch hinweisen müssen. Es reicht aus, wenn das äußere Bild des Einbruchdiebstahls durch ein Mindestmaß an Tatsachen belegt wird, die nach der Lebenserfahrung einen Diebstahl wahrscheinlich machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn typische Einbruchspuren vorhanden sind, auch wenn nicht alle Spuren stimmig sind.
Insoweit dürfen die Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchsdiebstahls nicht überspannt werden, da es für den Versicherungsnehmer, dem in der Regel nur eingeschränkte Beweismittel zur Verfügung stehen, im Nachgang fast unmöglich ist, den genauen Tatverlauf zu rekonstruieren.
Ist demnach dem Versicherungsnehmer der Beweis des äußeren Erscheinungsbildes eines Einbruchsdiebstahls gelungen, so ist es Sache des Versicherers zu beweisen, dass der Versicherungsfall möglicherweise nur vorgetäuscht ist.
BGH, Urteil v. 17.4.2024, IV ZR 91/23
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