Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenvergütung
Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war die Frage, ob die durch das EU-Recht eingeführte Pflicht der Arbeitgeber zur Einführung eines Systems zur Messung der von ihren Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit, die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess verändert.
Dies wurde nun in einer aktuellen Entscheidung verneint.
Nach der Auslegung des EuGH diene diese Richtlinie, die auf Grundlage von Art. 31 der Charta der Grundrechte der EU ergangen sei, ausschließlich der Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sowie dem Gesundheitsschutz.
Demnach habe die EU keine Regelungsbefugnis bezüglich der Erfassung von Arbeitszeiten hinsichtlich der Bemessung von Überstunden, so dass die EU-rechtliche Regelung zum Gesundheitsschutz keine Auswirkung auf die im deutschen Prozessrecht entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess entfalten könne.
Folglich bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen, dass den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast sowohl zu den tatsächlich von ihm abgeleisteten Überstunden als auch hinsichtlich deren Anordnung, Duldung oder nachträglichen Billigung durch den Arbeitgeber trifft.
BAG, Urteil v. 4.5.2022, 5 AZR 359/21
Veröffentlichung/ Pressemitteilung: