Erbrecht
Ein Testament zugunsten des behandelnden Arztes kann wirksam sein, d. h. das für Ärzte geltende berufsrechtliche Verbot (hier § 32 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärzte für das Land Hessen), Geschenke und Vorteile vom Patienten anzunehmen, hindert nicht die testamentarische Erbeinsetzung.
In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte die Erblasserin ihren behandelnden Arzt in mehreren Testamenten neben Freunden und Verwandten als Miterben eingesetzt. In dem zeitlich letzten Testament hatte der Arzt auf Bitten der Erblasserin einen Vermerk auf dem Testament angebracht, mit dem dieser die Testierfähigkeit seiner Patientin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bestätigte.
Der anfechtende Miterbe rügte eine Verletzung dieser berufsrechtlichen Bestimmung und machte darüber hinaus geltend, die herzkranke und pflegebedürftige Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen.
Mit dieser Rüge hatte er zunächst beim Nachlassgericht Erfolg.
Mit seiner gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts eingelegten Beschwerde hatte der Arzt dann allerdings beim OLG Erfolg.
Das OLG gab der Vorinstanz insoweit recht, als die berufsständige Regelung des Verbots der Vorteilsannahme in der Satzung der Landesärztekammer als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB einzustufen sei. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich im Rahmen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützte Testierfreiheit sei dieses Verbotsgesetz jedoch verfassungskonform auszulegen. § 32 der ärztlichen Berufsordnung enthalte ein lediglich an die Mitglieder der Ärztekammer gerichtetes Verbot. Die Regelung erfasse nicht die Testierfreiheit Dritter und habe nicht den Zweck, einen Erblasser in seiner Testierfreiheit einzuschränken.
Achtung: Situation in Pflegeheimen ist nicht vergleichbar.
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass diese Auslegung nicht für vergleichbare Verbotsgesetze für den Bereich der Pflege in Heimen (früher § 14 HeimG, heute § 6 HBPG) gelte. Das dort enthaltene Verbot der Annahme von Vorteilen durch das Pflegepersonal bzw. das Pflegeheim diene ausdrücklich auch dem Schutz der Testierenden, während die Berufsordnung der Ärzte sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte als Mitglieder der Ärztekammer richte.
OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.12.2023, 21 W 91/23
Veröffentlichung:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000052/part/L