Ist ein notarieller Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit, bei einer Schwarzgeldabrede, nichtig?
Der BGH bestätigt folgende Grundsätze:
1. Wird der Kaufpreis bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in der Absicht,
Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben als mündlich vereinbart (sog. Schwarzgeldab-
rede), ist der Vertrag in der Regel nicht nichtig. Anders liegt es nur, wenn die Steuerhinterzie-
hungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist; dies ist jedoch
regelmäßig nicht der Fall, wenn der Leistungsaustausch, d.h. die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises, ernstlich gewollt ist (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Dezember 1965 - V ZR 115/63, NJW 1966, 588, 589; Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 229/01, NJW-RR 2002, 1527).
2. Die Erwägungen, die im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Dienst- oder Werkvertrags führen, sind auf Schwarzgeldabreden im Rahmen von Grundstückskaufverträgen nicht übertragbar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141; Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, BGHZ 201,1; Urteil vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14, BGHZ 206, 69; Urteil vom 16. März 2017 - VII ZR 197/16, BGHZ 214, 228).
BGH, Urteil vom 15. März 2024 – V ZR 115/22
Veröffentlichung:
Betreuungsrecht/ Gesonderte Vergütung nach § 10 VBVG
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof eine streitige Frage bezüglich der Vergütung des Berufsbetreuers wie folgt entschieden.
Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu. Diese Schlussfolgerung ergeben sich insbesondere bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift.
BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23
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